Allgemeine Geschäftsbedingungen von Eberle Personal e.U.

I. Teil: VERTRAGSKONDITIONEN PERSONALVERMITTLUNG

1. Diskretionspflicht / Datenschutz

• Eberle Personal verpflichtet sich, über alle ihr bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten der Kunden und Bewerber:innen strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur Diskretion gilt auch über das Ende des Vermittlungsauftrages hinaus.
• Die Unterlagen unserer Kandidat:innen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unser Wissen nicht an Dritte weitergeleitet werden. Im Sinne des Datenschutzes sind Unterlagen von nicht berücksichtigten Kandidat:innen zu vernichten bzw. zu löschen.
• Bezüglich Datenschutz verweisen wir außerdem auf die separtate DSGVO-Datenschutzerklärung, welche auf der Website von Eberle Personal abgerufen werden kann.

2. Vermittlungshonorar / Spesen

• Eberle Personal erhält für die Vermittlungsdienstleistungen vom Kunden ein Honorar. Die Höhe des Honorars kann individuell vereinbart werden. Im Normalfall richtet sich das Honorar an dem vom Kunden mit der vermittelten Kandidat:in vereinbarten ersten Bruttojahreseinkommen inkl. sämtlicher Zulagen und Prämien.
• Beginnt das Arbeitsverhältnis einer Kandidat:in innerhalb von 12 Monaten nach der Zustellung der Bewerbungsunterlagen, so hat Eberle Personal jedenfalls einen Anspruch auf das Vermittlungshonorar.
• Eine Vermittlung gilt als abgeschlossen, wenn zwischen dem Kunden und der vorgeschlagenen Kandidat:in ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Das Vermittlungshonorar wird innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
• Eberle Personal übernimmt keine anlässlich der Bewerbung für die Bewerber:in entstehenden Kosten (Fahrtspesen, Kilometer-, Tages- oder Nächtigungsgelder etc.), außer diese wurden vorab beidseitig vereinbart. Dies gilt sowohl für Besprechungen bzw. Bewerbungsgespräche in unseren Räumlichkeiten als auch für Vorstellungsgespräche in den Räumlichkeiten unserer Kunden.

3. Kündigung

Ein Auftrag kann jederzeit gekündigt werden. Wird ein Suchauftrag vorzeitig abgebrochen, ist Eberle Personal berechtigt, neben den tatsächlich angefallenen Medienkosten einen Pauschalbetrag von EUR 3.000,- je Auftrag zu verrechnen.

4. Dispositionensauftrag Medien (Print, online, social media)

Wenn Eberle Personal vom Kunden beauftragt wird, mit einem Inserat in Print- oder Onlinemedien geeignete Kandidat:innen zu suchen, werden die Medienkosten an den Kunden verrechnet.

5. Haftung

Die Personaldienstleistung von Eberle Personal ist kein Ersatz für die eingehende Prüfung der Kandidat:innen durch den Kunden. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages übernimmt der Kunde die volle Verantwortung. Eberle Personal kann nicht haftbar gemacht werden.

6. Anwendbares Recht und Gerichtstand

• Ein Ausschluss der o.g. Bedingungen durch AGBs des Auftraggebers oder eine anders lautende Bestellung ist ausgeschlossen.
• Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht.
• Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von Eberle Personal, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

II. TEIL: VERTRAGSKONDITIONEN BERATUNG

1. Vertragsgegenstand

• Die Aufgabenstellung sowie die vorgeschlagene Projektdurchführung sind der Projektbeschreibung zu entnehmen. Die Unterstützung für weitere bzw. nachfolgende Aktivitäten aufgrund der Ergebnisse des vorliegenden Angebotes werden bei Bedarf in einem separaten Angebot behandelt.
• Gegenstand des Auftrags ist, solange nicht anders vereinbart, die im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen von Eberle Personal sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Kunden erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
• Eberle Personal führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Kunden bezogen durch.
• Eberle Personal ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Kunden gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
• Eberle Personal setzt ausschließlich Mitarbeiter mit den nötigen Fachkenntnissen ein und verpflichtet sich, diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Sie entscheidet nach eigenem Ermessen in Rücksprache mit dem Kunden, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht.

2. Leistungsänderungen

• Im Rahmen der Arbeiten erfolgt jeweils in Abhängigkeit von konkreten Zwischenergebnissen eine Standortbestimmung. Eberle Personal und der Kunde können Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen sowie Reduktion der vereinbarten Leistungen oder des vom Kunden zu liefernden Beitrags oder Inputs zu Leistungen verlangen.
• Leistungsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien verbindlich, welche die mit der Durchführung der Änderung verbundenen Anpassungen des Leistungsumfangs, der Vergütung und Pauschalen, der Teamzusammensetzung sowie der Zeitpläne und Ausführungsfristen beinhaltet.
• Sofern der Kunde eine Leistungsänderung einreicht, welcher die Nicht-Erbringung einer Teilleistung verlangt, wird Eberle Personal in diesem Fall alle Arbeiten an dieser Teilleistung unverzüglich aussetzen und etwaige Auswirkungen der Nicht-Erbringung auf andere Teilleistungen dokumentieren. Sofern der Kunde die Einstellung der Arbeiten an einer Teilleistung verlangt, an welchem bereits Leistungen erbracht wurden, ist Eberle Personal berechtigt, die bereits entstandenen Aufwände für diese Teilleistung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
• Eberle Personal ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes und Abhängigkeiten notwendig, kann Eberle Personal eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn diese ausdrücklich gekennzeichnet werden und der andere Vertragspartner ausdrücklich schriftlich zustimmt. Sofern sie die Aufgabenstellung oder den Vertragsumfang berühren, gilt das beschriebene Verfahren zur Leistungsänderung.

4. Projektkoordination

Eberle Personal benennt für den Auftrag einen Projektleiter, der für die eingesetzten Mitarbeiter von Eberle Personal verantwortlich ist und dem Kunden als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Der Kunde benennt einen verantwortlichen Koordinator, mit dem der Projektleiter von Eberle Personal jeweils die detaillierte Vorgehensweise verbindlich abstimmt. Der Projektleiter von Eberle Personal informiert den Koordinator regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten.
Auf Wunsch eines der beiden Vertragspartner kann sporadisch oder regelmäßig ein gemeinsam besetzter Lenkungsausschuss einberufen werden, der die Arbeiten kontrolliert und eventuelle Maßnahmen einvernehmlich beschließt.
Bei Arbeiten, welche Eberle Personal beim Kunden oder an einem vom Kunden benannten Ort erbringt gilt:
Eberle Personal wird dafür sorgen, dass von ihren Mitarbeitern die beim Kunden sowie am Einsatzort geltenden Sicherheits-, Unfallverhütungsvorschriften und Ordnungsbestimmungen – insbesondere Zugangsberechtigungen – eingehalten werden. Soweit zwingend vorgeschrieben unterwerfen sich die von Eberle Personal eingesetzten Mitarbeiter einer vom Kunden bestimmten Person, die als Koordinator eingesetzt ist. Soweit es die Erfüllung der Arbeiten erfordert, halten sich die Mitarbeiter von Eberle Personal an die beim Kunden geltenden Arbeitszeiten.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Kunde benennt einen oder mehrere Mitarbeiter, die als Gesprächspartner zur Klärung von Fragen zur Verfügung stehen und berechtigt sind, verbindliche Auskünfte zu geben.
Außerdem vermittelt der Kunde an Eberle Personal jeweils rechtzeitig alle sonstigen, für die Arbeit erforderlichen Informationen. Diese vom Kunden gelieferten Informationen bilden die Basis für die Arbeit von Eberle Personal.
Informationen die Seitens des Kunden an Eberle Personal zu spät oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden führen zu Verzögerungen im Projektverlauf.

6. Vertraulichkeit, Datenschutz

• Die Vertragspartner verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
• Soweit nicht anders vereinbart, kann Eberle Personal sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
• Bezüglich Datenschutz verweisen wir außerdem auf die separtate DSGVO-Datenschutzerklärung, welche auf der Website von Eberle Personal abgerufen werden kann.

7. Urheberrechte

• Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von Eberle Personal gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
• Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt Eberle Personal Urheber. Der Kunde erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz (1) eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

8. Treuepflicht

• Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
• Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
• Der Kunde verpflichtet sich, ihr zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern von Eberle Personal dieser unverzüglich mitzuteilen.

9. Haftung

• Eberle Personal haftet gegenüber dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von ihr bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung von Eberle Personal steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
• Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet Eberle Personal nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 50.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist Eberle Personal verpflichtet, dem Kunden eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei sie ihre Vergütung entsprechend anpassen kann. Eberle Personal haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Kunden.
• Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Eberle Personal verjähren in zwei Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. erkennen müssen, in jedem Fall aber in fünf Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.

10. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

11. Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen

• Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat Eberle Personal an den von ihr zu liefernden Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung des Kunden einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigen Schaden zufügen würde.
• Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat Eberle Personal alle Unterlagen herauszugeben, die der Kunde oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Kunde die Originale erhalten hat.
• Die Pflicht von Eberle Personal zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz (1) dieser Regelung zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

12. Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13. Anwendbares Recht und Gerichtstand

• Ein Ausschluss der o.g. Bedingungen durch AGBs des Auftraggebers oder eine anders lautende Bestellung ist ausgeschlossen.
• Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht.
• Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz von Eberle Personal, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.